I. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Unternehmens Gartengestaltung Oberhuber GmbH, Bahnhofstraße 69, 4050 Traun, FN 378958t (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden AGB.
Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
II. Angebote und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers werden grundsätzlich schriftlich erteilt und sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Der jeweilige Vertrag gilt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit dem Beginn mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer als geschlossen.
Der Auftragnehmer behält sich notwendige Anpassungen der vertraglich vereinbarten Ausführungen aus Gründen von Gesetzesänderungen oder nachträglich sich ergebenden bauseitigen Änderungen vor.
III. Preis und Zahlungsbedingungen
Der angegebene Werklohn bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und versteht sich – wenn nichts anderes vereinbart ist – exklusive Umsatzsteuer.
Sollten sich zwischen Vertragsschluss und Leistungsausführung infolge von Faktoren, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel aufgrund von Gesetzesänderungen, sich ergebenden bauseitigen Änderungen, der Erhöhung der Kollektivvertragslöhne, der Materialpreise oder der Finanzierungskosten, Kostenerhöhungen ergeben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Werklohnerhöhung vorzunehmen. Sollten dadurch beträchtliche Kostenüberschreitungen (von mehr als 15 %) entstehen, ist der Auftraggeber hiervon zu verständigen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall entweder die Möglichkeit der Fortführung der Arbeiten zuzustimmen und die Mehrkosten zu tragen, oder die Fortführung der Arbeiten abzulehnen und die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Konsumenten iSd KSchG, ist bei Vorliegen einer Kostenunterschreitung aus den oben genannten Gründen eine entsprechende Entgeltsenkung vorzunehmen.
Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
Sofern keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die erste Teilzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtentgeltes binnen 7 Werktagen nach Übermittlung der Auftragsbestätigung an die zuletzt bekanntgegebene (Email- oder Post-)Adresse des Auftraggebers zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsfrist für die weiteren Teilrechnungen oder die Schlussrechnung beträgt mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarung 7 Werktage nach Übermittlung der jeweiligen Rechnung an die zuletzt bekanntgegebene (Email- oder Post-)Adresse des Auftraggebers.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gerechnet ab Fälligkeit als vereinbart. Sämtliche durch den Verzug verursachte Spesen sowie Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben bzw wenn der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt € 12,00 pro erfolgter Mahnung sowie € 6,00 pro Halbjahr für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses) einschließlich der Rechtsbeistandskosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, ist dieser berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
IV. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
V. Leistungsfristen und Leistungsausführung
Die Leistungsfristen bzw. -termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen oder Fertigstellungstermine entsprechend verlängert bzw. hinausgeschoben und sind die dadurch auflaufenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
Wird die Leistungserbringung durch eine nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegende Verzögerung unmöglich oder unzumutbar, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Der Auftragnehmer behält in diesem Fall seinen Entgeltanspruch für sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich erbrachte Leistungen. Alle mit dem Rücktritt verbundenen Kosten sowie den Gewinnentgang des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu tragen.
Sofern ein Zeitpunkt für die Erbringung der Werkleistung bestimmt wurde, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers den Leistungszeitpunkt zu verschieben. Sofern der Auftragnehmer jedoch einer solchen Verschiebung zustimmt, ist er berechtigt, den Werklohn – falls gerechtfertigt – entsprechend anzupassen.
Zur Leistungsausführung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald die erste Teilzahlung gemäß Punkt III. der AGB in Höhe von 30 % des Gesamtentgeltes vom Auftraggeber nachweislich geleistet wurde, sowie alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen von Dritten und die erforderlichen Meldungen an Dritte, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen, sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten beizubringen. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Wenngleich grundsätzlich die vom Auftraggeber beauftragten Leistungen durch den Auftragnehmer hergestellt werden, steht es diesem frei, einen anderen Werkunternehmer mit der entsprechenden Werkleistung zu betrauen.
VI. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte technische Unterlagen wie z.B. Zeichnungen, Skizzen, Muster, Detailansichten und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die vom Auftragnehmer ausgegebenen Unterlagen können vom Auftragnehmer bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer an allen gelieferten Waren bzw. Gewerken – soweit sie ohne Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können – das Eigentumsrecht vor.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren, Gewerke oder Geräte zu demontieren und/oder zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen ist. Allfällige darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
VIII. Gewährleistung
Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften sowie dafür, dass die beauftragten Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt werden, geleistet; nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aufgrund der Mangelhaftigkeit der beigestellten Pflanzen und Materialien.
Mutterboden, Humuslieferungen und Pflanzen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, wie insbesondere hinsichtlich des Nährstoffgehaltes, Schädlingsbefall, Pilzbefall, etc. wird keine Haftung übernommen.
Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn der Auftraggeber die Pflanzen nachweislich entsprechend der Anleitung des Auftragnehmers gepflegt hat. Von der Haftung ist der Auftragnehmer jedoch befreit, wenn Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch der Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 3 Werktagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebestätigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt. In diesem Fall gilt das Gewerk als mangelfrei abgenommen.
Für Geschäfte zwischen Unternehmen wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.
IX. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer in keinem Fall.
Ein etwaiges Verschulden des Auftragnehmers hat der Auftraggeber zu beweisen.
Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten des Auftragnehmers vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.
X. Hinweis- und Warnpflicht
Eine mangelfreie Leistungsausführung durch den Auftragnehmer ist nur bei einer (Innen- bzw. Außen-)Temperatur von mindestens + 1 Grad Celsius möglich. Der Auftraggeber ist über diesen Umstand informiert. Besteht der Auftraggeber auf eine Leistungserbringung, obwohl diese Temperatur nicht erreicht wird, verliert er bei hieraus resultierenden Mängeln seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, während der Auftragnehmer seinen Entgeltanspruch behält.
XI. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag steht und entweder gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
XII. Verbrauchergeschäfte und Widerrufsrecht
Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, gelten die Bestimmungen dieser AGB nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des KSchG in seiner jeweils geltenden Fassung widersprechen.
Sofern der Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber als Verbraucher im Sinne des KschG im Wege des Fernabsatzes, elektronisch oder telefonisch im Sinne der §§ 7, 8, 9 des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes oder im Rahmen eines Haustürgeschäftes im Sinne des § 3 KSchG abgeschlossen wurde und dem Auftraggeber nach den oben genannten Bestimmungen ein Rücktrittsrecht zusteht, gilt, sofern die Werkleistung auf Wunsch des Auftraggebers während der Widerrufsfrist begonnen wurde, das Folgende:
Der Auftraggeber hat im Fall des Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
XIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz vereinbart.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
XIV. Salvatorische Klausel
Sollte ein Punkt dieser AGB unwirksam sein, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.